Verordnung zum Reichsbürgergesetz

§ 2

(2) Jüdischer Mischling ist, wer von einem oder zwei der Rasse nach volljüdischen Grosselternteilen abstammt, sofern er nicht nach § 5, Abs. 2, als Jude gilt. Als volljüdisch gilt ein Grosselternteil ohne weiters, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat.

§ 5

(1) Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Grosseltern abstammt. § 2, Abs. 2, Satz 2 findet Anwendung.

(2) Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Grosseltern abstammende staatsangehörige jüdische Mischling,

a) der beim Erlass des Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat oder danach in sie aufgenommen wird,
b) der beim Erlass des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem solchen verheiratet,
c)der aus einer Ehe mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15 . September 1935 geschlossen ist,
d) der aus dem ausserehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt und nach dem 31. Juli 1936 ausserehelich geboren wird.
© Reichsgesetzblatt I, Seite 1333; 1938, Seite 1751
und auch
© Doc. JUDr. Stanislav Balík a kolektiv: Texty ke studiu obecných dìjin státu a práva III., str. 344 a 345, 1986
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