Reichsbürgergesetz

§ 1

(1) Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist.

(2) Die Staatsangehörigkeit wird nach dem Vorschriften des Reichs- und Staatsangöherigkeitsgesetzes erworben.

§ 2

(1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten bewiest, dass er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.

(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.

(3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Massgabe des Gesetze.


© Reichsgesetzblatt 1935, Seite 1146
und auch
© Doc. JUDr. Stanislav Balík a kolektiv: Texty ke studiu obecných dìjin státu a práva III., str. 342 a 343, 1986
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